Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PROCON Managementsysteme GmbH
Vorbemerkung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“ genannt) sind ab dem 01.04.2014 und in dieser aktuellen Fassung ab dem 01.06.2024 gültig.
- Geltungsbereich, Allgemeine Bestimmungen
1.1 Die AGB der Firma Procon Managementsysteme GmbH (im Folgenden „PROCON“ genannt) gelten gegenüber Unternehmen sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens i.S.d. § 310 l BGB, soweit in der jeweiligen Klausel keine Differenzierung vorgenommen wird (im Folgenden „Kunde/Auftragnehmer“ genannt).
1.2 Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden/Auftragnehmer erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden/Auftragnehmer die Leistung gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführen bzw. dem Auftragnehmer eine Leistung in Auftrag geben.
1.3 Unsere AGB gelten für alle Dienstleistungen, welche die PROCON im Bereich Genehmigungs- und Schwertransportbegleitservice für den Kunde erbringt, sowie für alle Dienstleistungsaufträge, die die PROCON im Bereich Genehmigungs- und Schwertransportbegleitservice an einen Auftragnehmer zur Ausführung erteilt.
Unsere AGB gelten auch für sämtliche weitere, vergleichbare Rechtsgeschäfte (Werksleistungen, Dienstleistungen, etc.)
- Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern auf dem Angebot nichts anderes schriftlich vermerkt ist. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung des Auftrages zustande. Mündliche Nebenabreden oder Zusagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. An verbindlich erstellte Angebote sind wir maximal 4 Wochen gebunden.
2.2 Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, steht unter dem Vorbehalt der Erteilung und dem Umfang dieser Genehmigung. Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstige Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und/oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden bzw. verfügt werden können, steht die Wirksamkeit des Vertrages auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtzeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherungsmaßnahmen.
2.3 Wir behalten uns an den, dem Kunden zur Verfügung gestellten, Unterlagen (z.B. Angeboten und Kostenvoranschlägen) das Eigentum bzw. das Urheberrecht vor. Diese Dokumente unterliegen den Vertraulichkeitsbestimmungen entsprechend Ziffer 7. dieser AGB.
- Preise und Zahlung
3.1 Für die Erbringung von Leistungen durch die PROCON sowie die Vergabe von Leistungen an einen Auftragnehmer durch die PROCON gelten ausschließlich die, in diesen AGB angegebenen Zahlungsbedingungen. Davon abweichende Regelungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit uns.
3.2 Die gemäß Vertrag bzw. per Auftragsbestätigung vereinbarten Preise sind bindend.
3.3 Die Preise verstehen sich in EURO und netto zuzüglich gesetzlicher anfallender Umsatzsteuer. Etwaige Kosten für Gebühren von Behörden z.B. für Genehmigungen und Erlaubnisse gemäß §§ 29 und 46 StVO, andere öffentliche Abgaben, Versand, Zoll, etc. werden gesondert berechnet.
3.4 Soweit sich die Gebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse gemäß §§ 29 und 46 StVO nach Auftragserteilung erhöhen, behalten wird uns vor, etwaige Mehrkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt, soweit neue Gebühren bereits vor Auftragserteilung in Kraft getreten sind, die zukünftige Verwaltungspraxis aber noch nicht feststeht. Sollte die weitere Auftragsausführung für Einzel- und/oder Dauergenehmigungen aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen oder einer neuen Verwaltungspraxis unmöglich werden, gelten Ziffern 4.7.3 und 4.7.5 der AGB entsprechend.
3.5 Alle Rechnungen der PROCON werden ab Zugang beim Kunden fällig und sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum auszugleichen. Maßgeblich ist dabei der Zahlungseingang auf dem Konto der PROCON. Der Abzug von Skonto ist nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung zulässig. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Mahngebühren und Verzugszinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe zu berechnen. Außerdem behalten wir uns die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens vor. Der Verzug gemäß § 286 Abs. 3 BGB bleibt unberührt.
3.6 Bei ausländischen Kunden ohne Firmensitz oder Niederlassung in Deutschland sind wir berechtigt, vor Durchführung der vertraglichen vereinbarten Leistungen einen angemessenen Vorschuss auf die zu erwartenden Kosten zu verlangen.
3.7 Eine Aufrechnung von Forderungen durch den Kunden kann nur erfolgen, wenn der Kunde gegen uns eine unbestrittene, von uns anerkannte und rechtskräftig festgestellte Forderung hat oder eine Forderung des Kunden vorliegt, die im Gegenseitigkeitsverhältnis zu unserer Forderung steht.
3.8 Kommt der Kunde mit der Begleichung von Forderungen in Verzug, kann die PROCON die vereinbarte Leistung sofort unterbrechen. Die PROCON behält sich ein Zurückbehaltungsrecht an sämtlichen Unterlagen und überlassenen Sachen und Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen vor.
3.9 Ansprüche gegen die Rechnung bzw. gegen Leistungsnachweise sind sofort, spätestens jedoch bis zum 5. Kalendertag ab dem Rechnungsdatum der PROCON schriftlich anzuzeigen.
3.10 Mit der Begleichung der Rechnungsforderung erkennt der Kunde die Richtigkeit der erbrachten Leistung an.
3.11 Zahlungen an Dritte sind nicht gestattet und haben keine leistungserfüllende Wirkung gegenüber der PROCON.
3.12 Rechnungen von Auftragnehmern an die PROCON sind ab Zugang bei der PROCON fällig und werden innerhalb von 28 Kalendertagen ausgeglichen. Für davon abweichende Zahlungsfristen bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit der PROCON.
3.13 Eine Abrechnung durch den Auftragnehmer kann nur mit Vorlage eines Begleitnachweises erfolgen. Der Begleitnachweis hat zwingend folgende Angaben leserlich zu enthalten: Strecke der Begleitung (Start und Zielort), Kilometerangabe, Name der zu begleitenden Transportfirma, Kennzeichen des zu begleitenden Fahrzeuges (LKW/Kran), Name und Unterschrift des Fahrers des Begleitfahrzeuges, Unterschrift des Transportführers (LKW- /Kranfahrer des zu begleitenden Fahrzeuges).
- Leistungserbringung gegenüber unseren Kunden
4.1 Gegenstand des Vertrages ist die vertraglich gegen Zahlung einer Vergütung vereinbarte Dienstleistung. Dienstleistungen für unsere Kunden umfassen die Beschaffung von behördlichen Genehmigungen für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten, die Organisation der Schwertransportbegleitungen, Anmeldungen der Polizeidienststellen, Autobahnmeistereien und sonstigen Stellen, welche sich aus den Auflagen der Transportgenehmigung für die Transportdurchführung ergeben. Die Anmeldungen erfolgen in Absprache mit dem Kunden. Weitere Dienstleistungen sind Streckenprüfungen, Erstellung von Streckenprotokollen und Schleppkurvensimulationen. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder ein bestimmtes Werk ist nicht geschuldet.
4.2 Die Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im öffentlichen Straßenverkehr werden nach Maßgabe der Richtlinien gem. RGST 1992 bzw. den aktuell gültigen Regelwerken sowie den Auflagen der durch die Genehmigungsbehörde erteilten Transporterlaubnis nach StVO erbracht.
4.3 Die PROCON schuldet die übernommenen Dienstleitungen nicht höchstpersönlich und ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, berechtigt ohne Zustimmung des Kunden ein SUB-Unternehmen (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) mit der Ausführung des übernommenen Auftrags zu beauftragen.
4.4 Für die Beschaffung von behördlichen Genehmigungen für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten gilt Folgendes:
4.4.1 Die PROCON kann als Geschäftsbesorger die Transporterlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO / § 46 Abs. 1, Nr. 5 StVO / § 46 Abs. 1. Nr. 2. 2. Alternative StVO sowie nach § 70 StVZO für Großraum- und Schwertransporte in Vollmacht und auf eigene Rechnung einholen. Hierzu ist PROCON bevollmächtigt, die Haftungserklärung mit Wirkung für und gegen den Kunden abzugeben. Die PROCON tritt selbst nicht als Frachtführer oder Schwerlast-Spediteur auf.
4.4.2 Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen, Beschaffungskosten sowie Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen (Polizeibegleitgebühren und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen) trägt der Kunde. Für die Beschaffung der Transportgenehmigung berechnet die PROCON dem Kunde eine Bearbeitungspauschale. Diese wird nach Vorlage der Transportgenehmigung einschließlich der Kosten für diese dem Kunde in Rechnung gestellt.
4.4.3 Die PROCON übernimmt in keinem Fall die Gewähr bzw. die Haftung für die Erteilung der Transportgenehmigung oder deren rechtzeitiges Vorliegen.
4.4.4 Der Kunde sorgt dafür, dass die PROCON unverzüglich nach Beauftragung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorliegen hat und die PROCON von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis erhält, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragsausführung dem Kunde bekannt werden.
4.4.5 Die Fahrtwegerkundung sowie die Prüfung auf Geeignetheit und Straßenbeschaffenheit des Fahrtweges vor Antragstellung bzw. Fahrtantritt obliegt ausschließlich dem Kunde selbst. Die PROCON übernimmt hierfür keine Gewähr. Ausgenommen hiervon sind Streckenprüfungen, für welche die PROCON explizit beauftragt wurde.
4.4.6 Grundsätzlich wird der Kunde die, für die Lieferungen und Leistungen anzuwendenden, Import- und Export-Vorschriften eigenverantwortlich beachten. Der Kunde wird gesetzliche oder behördliche Verfahren im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Lieferungen oder Leistungen eigenverantwortlich abwickeln, es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich vereinbart.
4.5 Für die von der PROCON bzw. von den eingesetzten Auftragnehmern durchgeführten Streckenprüfungen sowie erstellten Streckenprotokolle und Schleppkurvensimulationen gilt Folgendes:
4.5.1 Die Empfehlungen für die geprüfte Strecke stehen unter dem Vorbehalt der behördlichen Genehmigung. Die Ergebnisse der Streckenprüfung basieren ausschließlich auf den vom Kunde übermittelten Daten. Die Ergebnisse und Empfehlungen sind Momentaufnahmen zum Zeitpunkt der Streckenprüfung und gelten nur unter der Voraussetzung gleichbleibender Streckenbedingungen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vollständigkeit und Umsetzbarkeit. Bei Verwendung der Prüfergebnisse sollte berücksichtigt werden, dass sich der tatsächliche Zustand der Strecke im Laufe der Zeit durch Witterungseinflüsse, bauliche Maßnahmen, Vegetation und andere Faktoren verändern kann. Sich aus der Prüfung ergebene verkehrslenkende Maßnahmen (VLM) sind Empfehlungen. Die zuständigen Genehmigungsbehörden legen die verbindlichen Vorgaben fest.
4.5.2 Für die Schleppkurvensimulationen werden Modelle der Transporte anhand von übermittelten Gutachten, Skizzen oder weiteren Dokumenten von der PROCON erstellt und verwendet, die eine Annäherung an die tatsächlichen Transporte darstellen. Die Ladung wird in der Simulation an der vorgesehenen Position auf dem Fahrzeug platziert. Aufgrund der realen Eigenschaften der Fahrzeug- sowie Transporttechnik, der Fertigkeiten und Möglichkeiten des Fahrers und des Fahrzeugs sowie weiterer Faktoren wie tatsächliche Gewichte, Lastverteilungen und Materialeigenschaften ist die Berechnung der Schleppkurven nur eine Annäherung. Daher ist es stets erforderlich, einen Sicherheitsabstand zu Hindernissen entlang der Strecke zu berücksichtigen. Die empfohlenen VLM sollen diesen Sicherheitsabstand gewährleisten. Das transportdurchführende Unternehmen ist verpflichtet, die Empfehlungen der Streckenprüfung vor der Durchführung des Transports zu überprüfen und dabei Unterschiede zwischen dem Modell und dem tatsächlichen Transport zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sind zusätzliche VLM entlang der Strecke vorzusehen.
4.5.3 Für die durchgeführten Streckenprüfungen, erstellten Streckenprotokolle und Schleppkurvensimulationen haften wir gemäß Ziffer 6 nur beschränkt.
4.6 Für die Organisation der Schwertransportbegleitungen für die Transportdurchführung gilt Folgendes:
4.6.1 Soweit im Rahmen der Vorbereitung der Transportdurchführung durch die PROCON Informationen über Baustellen eingeholt werden, handelt es sich dabei um mündliche Auskünfte von Mitarbeitern der jeweiligen Autobahnmeistereien sowie tagesaktuelle Informationen der beauflagten/ bekannten Baustelleninformationsplattformen im Internet. Diese Auskünfte können von der PROCON nicht weiterführend geprüft werden. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass dies immer nur eine Momentaufnahme der aktuellen Situation widerspiegelt und sich bis oder während der Transportdurchführung noch Änderungen ergeben können. Für die Richtigkeit der Auskünfte und nachträgliche Änderungen kurz vor oder während der Transportdurchführung schließt die PROCON eine Haftung aus. Die Regelungen nach Ziffer 6.8 der AGB sind davon nicht berührt.
4.6.2 Die von der PROCON für die Schwertransportbegleitungen beauftragten Auftragnehmer werden zur Einhaltung der jeweils gültigen Gesetzeslage zum Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet.
4.6.3 Die von der PROCON für die Schwertransportbegleitungen beauftragten Auftragnehmer werden verpflichtet, nur ordnungsgemäß ausgerüstete und kenntlich gemachte Schwertransport-Begleitfahrzeuge entsprechend Anordnung der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde einzusetzen. Der Auftragnehmer wird verpflichtet, bei Einsatz eines Schwertransport-Begleitfahrzeuges mit aufgesetzter Wechselverkehrszeichen-Anlage nur Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte (VkBl.Dok. B 3422) ausgerüstet und anerkannt sind.
4.6.4 Die von der PROCON für die Schwertransportbegleitungen beauftragten Auftragnehmer werden verpflichtet, nur Begleit- und Fahrpersonal einzusetzen, das im Besitz eines gültigen Schulungsausweises der Bundesfachgruppe für Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) für solche Begleitfahrten sowie als Verwaltungshelfer / Hilfspolizei / Beliehener / BF 4 – Begleiter entsprechend befugt und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.
4.6.5 Einweisende Tätigkeiten, Nachlenken der Transportfahrzeuge und Hilfe beim Be- und Entladen der Fahrzeuge durch den beauftragten Auftragnehmer sind nicht Vertragsbestandteil der nach diesen AGB geschlossenen Verträge. Die vorstehend aufgeführten Tätigkeiten bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
4.6.6 Die von der PROCON für die Schwertransportbegleitungen beauftragten Auftragnehmer sind berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche die Schwertransport-Begleitung so lange zu verweigern, bis eine gültige Transportgenehmigung für den Großraum- und Schwertransport vorliegt. Dies gilt auch, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass bei Transportdurchführung gegen behördliche Auflagen oder Anordnungen der Erlaubnis- bzw. Genehmigungsbehörde verstoßen werden wird.
4.6.7 Die von der PROCON für die Schwertransportbegleitungen beauftragten Auftragnehmer sind berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten und den Schwertransport-Begleitschutz zu verweigern, wenn nicht sichergestellt ist, dass der Führer oder der Beifahrer des Großraum- und Schwertransports sachkundig und der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.
4.6.8 Die von der PROCON für die Schwertransportbegleitungen beauftragten Auftragnehmer können jederzeit von dem Auftrag zurücktreten, wenn sich vor oder bei Durchführung des Einsatzes der Begleitfahrzeuge herausstellt, dass sich eine erhebliche Schädigung Dritter oder sonst eines Rechtsgutes nach menschlichem Ermessen ergeben wird oder erfolgen könnte. Sämtliche Ersatzansprüche gegen die PROCON bzw. den durch die PROCON beauftragten Auftragnehmer sind ausgeschlossen.
4.6.9 Wartezeiten aufgrund des Nichtvorliegens einer gültigen Transporterlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung können dem Kunde durch ein angemessenes Stand- oder Wartegeld in Rechnung gestellt werden. Dasselbe gilt für Wartezeiten, die aufgrund besonderer Anordnung des Kunden anfallen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Transportstillegung ist die PROCON bzw. der für die Begleitfahrt beauftragte Auftragnehmer berechtigt, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten und die Begleitfahrt abzubrechen.
4.6.10 Die PROCON bzw. der durch die PROCON beauftragte Auftragnehmer haftet nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere Stau, Nebel, Glatteis, Streik oder sonstige unverschuldete Transportunterbrechungen, wodurch eine Stilllegung des Transportfahrzeuges verursacht oder notwendig wurde.
4.6.11 Die PROCON bzw. der durch die PROCON beauftragte Auftragnehmer haften nicht für die ordnungsgemäße Sicherung und Verladung des zu begleitenden Schwertransportfahrzeuges.
4.6.12 Der Kunde bzw. der von diesem beauftragte Spediteur/Transportführer ist verpflichtet, vor Transportbeginn dem durch die PROCON beauftragten Auftragnehmer Einsicht in die behördlichen Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen zu gewähren. Die entsprechenden für den Transport notwendigen Genehmigungen sind durch den vom Kunden beauftragte Spediteur/Transportführer im Original oder digital signiert mitzuführen.
4.6.13 Der Kunde nimmt ferner zur Kenntnis, dass eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO mit Ablauf der Genehmigung nach § 70 StVZO ihre Gültigkeit verliert. Die Ablaufdaten sind vom Kunden zu beachten. Die Umsetzung und Erfüllung der Auflagen und Bedingungen einer Genehmigung bzw. Erlaubnis obliegt dem Kunden.
4.7 Rücktritt vom Vertrag
4.7.1 Verzögert sich die Leistungserbringung und hat die PROCON diese Verzögerung zu vertreten, ist der Kunde nur zum Rücktritt berechtigt, sofern eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung erfolglos verstrichen ist.
4.7.2 Ist die PROCON wegen Verzugs mit einer Lieferung oder Leistung oder wegen Unmöglichkeit zum Schadensersatz verpflichtet, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer 6.3. dieser AGB beschränkt. Zumutbare Teillieferungen und -leistungen sind auch ohne gesonderte Vereinbarung zulässig.
4.7.3 In Fällen von außerhalb des Einflussbereichs der PROCON liegenden bzw. durch die PROCON nicht zu vertretenden Ereignissen (Force Majeure), wie z.B. Krieg, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfen, behördlichen Anordnungen oder neue gesetzliche Regelungen, ist die PROCON von der rechtzeitigen Liefer- und Leistungsverpflichtung für die Dauer der Störung befreit. Liefer- und Leistungsfristen verschieben sich um die Dauer der Störung. Die PROCON wird den Kunden über die Störung umgehend informieren. Ist ein Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermine und der beidseitigen Interessen unangemessen lange an und ist einer Partei das Festhalten am Vertrag infolgedessen nicht zumutbar, ist diese Partei berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien, insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
4.7.4 Die PROCON ist berechtigt, unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während der Leistungserbringung wesentliche Schäden an fremden und/oder eigenen Sachen und/oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit großer Wahrscheinlichkeit abzusehen und nicht zu vermeiden sind.
4.7.5 Soweit eine Partei gemäß Ziffer 4.5.1 bis 4.5.3 vom Vertrag zurücktritt, hat die PROCON das Recht, für bereits erbrachte Leistungen sowie für den Ausfall und die Bereitstellung eine angemessene Entschädigung – beispielsweise Storno- und Bereitstellungskosten – zu verlangen.
- Leistungserbringung durch Auftragnehmer der PROCON
5.1 Gegenstand des Vertrages ist die vertraglich gegen Zahlung einer Vergütung vereinbarte Dienstleistung. Die PROCON beauftragt die Schwertransportbegleitungen für die Durchführung von Schwertransporten und die Beschaffung von behördlichen Genehmigungen für die Durchführung von Schwertransporten. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg oder ein bestimmtes Werk ist nicht geschuldet.
5.2. Die Dienstleistungen zur Sicherung von Großraum- und Schwertransporten im öffentlichen Straßenverkehr sind nach Maßgabe der Richtlinien RGST 1992 bzw. den aktuell gültigen Regelwerken sowie den Auflagen der durch die Genehmigungsbehörde erteilten Transporterlaubnis nach StVO zu erbringen.
5.3 Für die Beauftragung von Schwertransportbegleitungen für die Transportdurchführung gilt zusätzlich Folgendes:
5.3.1 Für die Schwertransportbegleitung werden durch die PROCON SUB-Unternehmen (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) eingesetzt. Mit der Auftragsübernahme sichert der Auftragnehmer eine fachlich kompetente sowie termingerechte Ausführung des Auftrages zu.
5.3.2 Der beauftragte Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils gültigen Gesetzeslage zum Mindestlohngesetz (MiLoG).
5.3.3 Der Auftragnehmer führt den Auftrag mit eigener Technik aus. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechend der Anordnung der Erlaubnis- / Genehmigungsbehörde zu handeln und nur ordnungsgemäß ausgerüstete und kenntlich gemachte Schwertransport-Begleitfahrzeuge einzusetzen. Beim Einsatz von Fahrzeugen mit Wechselverkehrszeichenanlagen verpflichtet sich der Auftragnehmer, nur Fahrzeuge zum Einsatz zu bringen, die gemäß Merkblatt für die Ausrüstung der privaten, firmeneigenen Begleitfahrzeuge für Großraum- und Schwertransporte (VkBl.Dok. B 3422) ausgerüstet und anerkannt sind. Bei Auslandseinsätzen sind die Fahrzeuge den dort gültigen Vorschriften entsprechend auszurüsten.
5.3.4 Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer nur Begleit- und Fahrpersonal einzusetzen, das im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises des Bundesfachverband für Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) bzw. für die Tätigkeit als Verwaltungshelfer / Hilfspolizei / Beliehener / BF 4 – Begleiter entsprechend befugt sowie der deutschen Sprache hinreichend mächtig ist.
5.3.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für die eingesetzten Begleitfahrzeuge eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit Sach- und Personenschaden in ausreichender Höhe unter Einschluss der besonderen Risiken aus der Verwendung des Fahrzeuges als Schwertransport-Begleitfahrzeug abzuschließen. Entsprechende Haftpflichtversicherungen oder sonstige notwendige Versicherungen (wie z.B. Betriebshaftpflichtversicherungen und bei hoheitlichen Tätigkeiten die Diensthaftpflichtversicherung) sind auf Verlangen durch den Auftragnehmer nachzuweisen.
5.3.6 Verzögerungen/Ausfälle sind der PROCON unverzüglich durch den Auftragnehmer zu melden. Bei nicht rechtzeitiger Meldung und/oder Auftragsabsage durch den Auftragnehmer, stellt die PROCON die daraus entstehenden Mehrkosten z.B. für ein Ersatzfahrzeug, Mehrkosten bei der Transportverzögerung, etc. dem Auftragnehmer in Rechnung.
5.3.7 Der Auftragnehmer hat sich an die geltenden Sicherheitsvorschriften auf allen Baustellen wie z.B. Sicherheitsschuh- und Helmpflicht zu halten.
5.4 Für die Beauftragung der Beschaffung von behördlichen Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte gilt zusätzlich Folgendes:
5.4.1 Für den Genehmigungsservice können durch die PROCON SUB-Unternehmen (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) eingesetzt werden, insbesondere für die Besorgung von Auslandsgenehmigungen. Mit der Auftragsübernahme sichert der Auftragnehmer eine fachlich kompetente, gesetzeskonforme sowie termingerechte Ausführung des Auftrages zu.
5.4.2 Der beauftragte Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils gültigen Gesetzeslage zum Mindestlohngesetz (MiLoG).
5.4.3 Entsprechend Haftpflichtversicherungen oder sonstige notwendige Versicherungen sind auf Verlangen durch den Auftragnehmer nachzuweisen.
5.4.4 Der Auftragnehmer hält sich an seine, an die PROCON abgegebenen, Angebote mindestens 4 Wochen gebunden.
5.4.5 Die PROCON stellt dem Auftragnehmer alle erforderlichen Unterlagen und notwendigen Informationen für die Antragstellung zur Verfügung.
5.4.6 Behördliche Komplikationen wie z. B. Verzögerungen, absehbare Auflagenabweichungen oder plötzlich entstehender Mehraufwand im Laufe des Anhörverfahrens sind durch den Auftragnehmer rechtzeitig vor dem geplanten Transportbeginn der PROCON mitzuteilen.
5.4.7 Die Genehmigungsbescheide sind vollständig, gültig, signiert und leserlich an die PROCON ausschließlich digital per Mail zu übermitteln.
- Versicherung und Haftung
6.1 Wir verpflichten uns, für unsere Firma eine Betriebshaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. Euro für Sach- und Personenschäden und 250.000,00 Euro für Vermögensschäden je Schadensereignis unter Einschluss der typischen Tätigkeitsrisiken als Schwerlast-Service- Dienstleister abzuschließen.
6.2 Bei dem Einsatz von Auftragnehmern z.B. für die Schwertransportbegleitung werden diese verpflichtet, für die eingesetzten Begleitfahrzeuge eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit Sach- und Personenschaden in ausreichender Höhe unter Einschluss der besonderen Risiken aus der Verwendung des Fahrzeuges als Schwertransport-Begleitfahrzeug vorzuhalten. Dasselbe gilt für die sonstigen notwendigen Versicherung (wie z.B. Betriebshaftpflichtversicherungen und bei hoheitlichen Tätigkeiten die Diensthaftpflichtversicherung).
6.3 Die Procon bzw. unsere Auftragnehmer haften für die Betriebs- und Verkehrssicherheit der für die Transportdurchführung eingesetzten Schwertransport-Begleitfahrzeuge sowie für die Geeignetheit des Begleitpersonals. Darüber hinaus haften wir für, durch die PROCON bzw. unsere Auftragnehmer verschuldete, Verspätungs- und daraus resultierende Folgeschäden wegen Fahrtunterbrechung, verspäteter Anreise, Nichterscheinen am Abgangsort oder Fehldisposition maximal bis zum dreifachen Netto-Auftragswert der jeweiligen Begleitfahrt.
Für sonstige Vermögensschäden haften wir maximal bis zu einem Betrag von 25.000,00 Euro je Schadensereignis. Ziffer 6.8 dieser AGB bleibt unberührt.
6.4 Im Rahmen aller Vertragsgestaltungen haftet die PROCON nicht für Hindernisse durch behördliche Auflagen und hoheitliche Maßnahmen sowie für unvorhersehbare Ereignisse.
6.5 Wir haften nicht für eine Transportunterbrechung infolge höherer Gewalt, insbesondere nicht bei Unruhen, kriegerischen oder terroristischen Akten, Streik und Aussperrung, Blockaden von Beförderungswegen, witterungsbedingten Umständen (z.B. Nebel, Glatteis, etc.), Straßensperrungen oder sonstige unverschuldete Transportunterbrechungen, die durch eine Stilllegung des Transportfahrzeuges verursacht wurden. Darüber hinaus haften wir nicht für den ordnungsgemäßen Zustand (z.B. Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften) und die ordnungsgemäße Sicherung des Schwertransportfahrzeuges selbst (z.B. Richtlinien über die Kenntlichmachung überbreiter und überlanger Straßenfahrzeuge sowie bestimmter hinausragender Ladungen). Wir haften ferner nicht für eine betriebs- und verkehrssichere Verladung des Ladegutes auf dem Schwertransportfahrzeug sowie für Güterschäden, die in der Obhut des Kunden entstehen. Ziffer 6.8 dieser AGB bleibt unberührt.
6.6 Soweit die, durch die PROCON bzw. deren Auftragnehmer, eingesetzten Begleit- und Fahrzeugführer hoheitlich tätig werden, gelten im Schadensfall die Grundsätze der Staatshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Unsere Haftung ist bei einer hoheitlichen Tätigkeit unserer Begleit- und Fahrzeugführer nach Maßgabe vom Ziffer 6.8 beschränkt.
6.7 Soweit die PROCON zur Auftragsausführung im Inland oder Ausland ein Partnerunternehmen vermittelt bzw. einsetzt, haften wir für deren Vertragsausführung oder für von Partnerunternehmen verursachte Schäden nach Maßgabe von Ziffer 6.8 nur beschränkt.
6.8 Unsere Haftung ist nach Maßgabe dieser Regelung beschränkt. Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen nach diesen AGB gelten nicht, soweit entstehende Schäden auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten durch die PROCON, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Eine darüberhinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen und eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
6.9 Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen durch den Kunden an dritte Personen ist nur mit der Zustimmung der PROCON wirksam.
- Vertraulichkeit
7.1 Die PROCON sowie der Kunde bzw. Auftragnehmer verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit den eingegangenen Vertragsverhältnissen zugänglich werdenden Informationen des jeweils anderen Vertragspartners, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eines Vertragspartners offensichtlich erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten. Soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks zwingend erforderlich, sind die erlangten Informationen weder weiterzugeben noch zu verwerten. Alle Vertragspartner verpflichten sich, durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und sonstigen Dritten sicherzustellen, dass auch diese unbefristet jegliche Weitergabe, eigene Verwertung oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen, soweit gesetzlich zulässig.
7.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, für die der Vertragspartner, der die Informationen empfängt, nachweist, dass die Informationen:
– aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung zwingend offenzulegen sind;
– ihm zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt sind;
– am Tage der Mitteilung bereits offenkundig sind oder danach offenkundig werden, ohne Verletzung dieses Vertrages durch den empfangenden Vertragspartner, ohne dass der empfangene Vertragspartner diesen vertrag verletzt hat;
– ihm von einem Dritten mitgeteilt wurden, es sei denn, dem empfangenden Vertragspartner ist bekannt, dass der Dritte durch seine Mitteilung eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat, die er gegenüber dem mitteilenden Vertragspartner übernommen hat.
8. Datenschutz
8.1 Wir erheben, verarbeiten und nutzen die personenbezogenen Daten unserer Kunden und unserer Auftragnehmer, soweit dies für die Erbringung unserer Leistungen und zur Anbahnung und Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
8.2 Soweit personenbezogene Daten (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse) erhoben werden, verpflichten wir uns dazu, das Einverständnis des Kunden bzw. Auftragnehmers einzuholen. Wir verpflichten uns dazu, keine Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, der Kunde bzw. Auftragnehmer hat zuvor eingewilligt.
8.3 Wir weisen darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet (z. B. per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Danach kann ein fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden. Diesbezüglich ist unsere Haftung ausgeschlossen. Unsere Haftung bei Vorsatz bleibt unberührt.
8.4 Der Kunde und der Auftragnehmer sowie die von der Erfassung der Daten betroffenen Personen haben das Recht, über den sie betreffenden Datenbestand vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erhalten.
8.5 Zudem besteht ein Recht des Kunden und des Auftragnehmers auf Berichtigung bzw. Löschung von Daten. Wir werden die Daten auf Anforderung des Kunden bzw. Auftragnehmers löschen bzw. berichtigen, sofern die Daten für die Abwicklung des abgeschlossenen Vertrages nicht mehr benötigt werden und die gültigen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten eingehalten sind. Sollten Daten unzutreffend erfasst worden sein, werden wir den Berichtigungsanspruch auf Anforderung des Kunden bzw. Auftragnehmers unverzüglich nachkommen.
- Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort für sämtliche Leistungen der PROCON und für die sonstigen Vertragsverpflichtungen beider Parteien ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, Zwickau, Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Diese AGB sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der PROCON sowie Auftragnehmern und der PROCON unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und anderer Übereinkommen über Verträge im internationalen Wareneinkauf, auch wenn es sich um Auslandsaufträge handelt.
9.3 Bei allen sich aus oder im Zusammenhang mit den Vertragsverhältnissen der PROCON ergebenden Streitigkeiten ist Zwickau der Gerichtsstand. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist. Die PROCON ist jedoch berechtigt, den Kunden bzw. Auftragnehmer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
- Salvatorische Klausel
10.1 Änderungen und Ergänzungen der AGB können nur schriftlich vereinbart werden. Das gilt ebenso für die Änderung dieser Schriftformklausel.
10.2 Sollte eine dieser Bestimmungen in diesen AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB wird insoweit abbedungen. In diesem Falle wird der Kunde bzw. Auftragnehmer zusammen mit der PROCON die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt.